| Presse, 2025

Steueränderungen 2025

Das sollten Bürgerinnen und Bürger wissen

Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche neue steuerliche Regelungen in Kraft, die für viele Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind. Einige dieser Änderungen betreffen bereits die Steuererklärung für das Jahr 2024, andere greifen ab 2025. Hier die wichtigsten Neuerungen:  

Änderungen bei der Einkommensteuer:

•    Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Vereinheitlichung der maximal zulässigen Leistung für alle Gebäudearten

Ab 2025 gilt für kleine Photovoltaikanlagen eine einheitliche Steuerbefreiung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Regelung betrifft Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Wie bisher darf jedoch die Bruttoleistung insgesamt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft maximal 100 kW (peak) betragen.

•    Erhöhte Abzugsbeträge für Kinderbetreuungskosten  
Eltern können ab 2025 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind steuerlich geltend machen (bisher 2/3 und maximal 4.000 Euro).  

•    Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für 2024  
Rückwirkend ab 1. Januar 2024 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag nochmals erhöht.
Der Grundfreibetrag wurde auf 11.784 Euro erhöht und der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro pro Kind (3.306 Euro pro Elternteil).
Diese Anpassung wurde im Dezember 2024 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

•    Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld ab 2025
Der Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.096 Euro, der Kinderfreibetrag auf 6.672 Euro pro Kind (3.336 Euro pro Elternteil). Hinzu kommt – wie auch in den vergangenen Jahren - der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von unverändert 2.928 Euro pro Kind (1.464 Euro pro Elternteil), sodass sich insgesamt ein Freibetrag für Kinder von 9.600 Euro pro Kind (4.800 Euro pro Elternteil) ergibt.
Das Kindergeld erhöht sich ab Januar 2025 auf 255 Euro monatlich.  

•    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Grundsätzlich haben sich keine Änderungen ergeben. Es wurde jedoch vom Gesetzgeber klargestellt, dass auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt: Eine Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung per Überweisung erfolgt.  

•    Neue Regelungen für Unterhaltsaufwendungen
Geldzuwendungen an Angehörige können ab 2025 nur noch per Banküberweisung steuerlich abgesetzt werden. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt. Daher wird die Übergabe von Bargeld zur Unterstützung von bedürftigen Personen im Ausland bei einer Besuchsfahrt grundsätzlich nicht mehr anerkannt.

•    Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Die bisher geltende Verwaltungsregelung, wonach Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen bis zu 150 Euro nicht als Beitragserstattung gelten und insoweit die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen nicht mindern, wurde gesetzlich verstetigt. Soweit die Bonusleistungen diesen Betrag übersteigen, gelten sie stets als Beitragserstattung und mindern die absetzbaren Beiträge, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass auch in Höhe des 150 Euro übersteigenden Betrags keine Beitragserstattung vorliegt.

•    Anhebung der Pauschale für Umzugskosten
Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, kann die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend machen. Das ist z. B. der Fall, wenn durch den neuen Arbeitsweg insgesamt mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind insbesondere die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts zur neuen Wohnung, die Reisekosten der umziehenden zum Haushalt gehörenden Personen sowie eine Mietentschädigung für die bisherige Wohnung, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Für sonstige Umzugsauslagen (z. B. Kosten für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Installationskosten für elektrische Geräte in der neuen Wohnung, Aufwendungen für neue Vorhänge) erkennt das Finanzamt Pauschbeträge an, die ab dem 1. März 2024 weiter erhöht wurden. Bei Umzügen ab dem 1. März 2024 (maßgebend ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts) betragen die Umzugskostenpauschalen nun für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer 964 Euro (bisher 886 Euro), für jeden mitumziehenden Angehörigen 643 Euro (bisher 590 Euro) und für Personen, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung haben, 193 Euro (bisher 177 Euro).

Neue Regelungen zur Aufbewahrung und zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Abgabenordnung):

•    Verkürzung der Aufbewahrungsfristen  
Buchungsbelege und andere steuerlich relevante Unterlagen müssen ab 2025 nur noch acht Jahre statt wie bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

•    Anpassung der fiktiven Zustellung von Steuerbescheiden
Die bisherige Annahme, dass Verwaltungsschreiben nach drei Tagen als zugestellt gelten, wurde auf vier Tage erhöht. Das bedeutet, Steuerbescheide gelten künftig einen Tag später als bekanntgegeben.
Fällt der fiktive Bekanntgabetag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.
Bestreitet der Empfänger nicht den Zugang als solchen, sondern nur den fristgerechten Zugang innerhalb der vier Tage, muss er glaubhaft Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein späterer Zugang ernsthaft in Betracht kommt. Die neue Regelung gilt sowohl für den Versand per Post als auch für die elektronische Übermittlung oder elektronisch zum Abruf bereit gestellte Bescheide.

Die Steuerverwaltung stellt über das Portal „Mein ELSTER – Ihr elektronisches Finanzamt“ Bescheide zum elektronischen Abruf über das Online Portal ELSTER bereit: www.elster.de


Änderungen bei der Umsatzsteuer:

•    Kleinunternehmerregelung: Neue Grenzen
Ab 2025 können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat (bisher 22.000 Euro). Im laufenden Jahr bleibt der Kleinunternehmerstatus erhalten, solange der Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.

•    Pflicht zur elektronischen Rechnung  
Ab 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können und sind in einigen Fällen auch zu deren Ausstellung verpflichtet. Der Gesetzgeber hat hierzu jedoch eine längere Übergangsfrist eingeräumt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Diese Unternehmen müssen keine elektronischen Rechnungen ausstellen, sind jedoch verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können.  

 

Bild zeigt das Internetportal der elektronischen Steuererklärung und des elektronischen Finanzamts "Mein ELSTER"
Mit Hilfe des kostenfreien Portals "Mein ELSTER" kann die Steuererklärung elektronisch und papierlos ans Finanzamt übermittelt werden: www.elster.de

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